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19. Dezember 2006
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6. Dezember 2024
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21. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Fußnote
(+++ § 40b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 34
- 1. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der pauschalen Lohnsteuerpflicht der Arbeitgeber für Sonderleistungen an PensionskassenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 29. Januar 2014
- 4. Keine Festsetzung negativer pauschaler LohnsteuerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 9. Juli 2016
- 5. Steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Übertragung einer Versorgungszusage auf einen PensionsfondsEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. November 2018
- 6. Aktuelle Urteile im SteuerrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 30. Juli 2019
- 7. Zur Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 1. Oktober 2014
- 8. Betriebliche Altersversorgung - Das Ende der Doppelverbeitragung von Betriebsrenten - oder nicht?Eingeschränkter ZugriffDgoertz · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 4. März 2020