Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
19. Dezember 2006
19. Dezember 2006
>
Version
1. Januar 2007
1. Januar 2007
>
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
6. Dezember 2024
6. Dezember 2024
>
Version
21. Januar 2026
21. Januar 2026
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Fußnote
(+++ § 40b: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Fachbeiträge • 129
- 1. Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht (BVerfG)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. September 2026
- 2. Deutsche RentenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.deutsche-rentenversicherung.de · 17. Mai 2026
- 3. Erledigung zweier Normenkontrollverfahren zu Vorschriften aus dem Lohnsteuerrecht (BVerfG)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 23. September 2026
- 4. § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten ZukunftssicherungsleistungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. Juni 2026
- 5. Deutsche RentenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.deutsche-rentenversicherung.de · 17. Mai 2026
- 6. Deutsche RentenversicherungEingeschränkter Zugriffwww.deutsche-rentenversicherung.de · 17. Mai 2026
- 7. Direktversicherung (bAV)Eingeschränkter Zugriffwww.barmer.de · 24. November 2025
- 8. BMF v. 06.12.2017 - IV C 5 - S 2333/17/10002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 6. Dezember 2017
Öffentliche Quellen • 26
- 1. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 2. 19/15340 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuervergünstigungen für die Jahre 2017 bis 2020 (27. Subventionsbericht)Bundestag Drucksachen · 13. November 2019
- 3. 19/13959 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 4. 19/15788 - Antrag: Systemfehler beseitigen - Betriebliche Altersvorsorge attraktiver gestaltenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 5. 19/24926 - Unterrichtung: Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2020 (Alterssicherungsbericht 2020) und Gutachten des SozialbeiratsBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2020
- 6. 19/22600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 7. 20/3100 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 5. August 2022
- 8. 20/526 - Beschlussempfehlung und Bericht: Übersicht 1 über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 26. Januar 2022