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13. Dezember 2006
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1. Januar 2007
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1. Januar 2012
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1. Juli 2013
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1. Januar 2016
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9. Juni 2021
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21. Januar 2026
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(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben; § 50d Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
- 1.
- die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
- 2.
- nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) geändert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++ § 43b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 42 u. 42a +++)
Fachbeiträge • 123
- 1. Unionsrechtskonforme Anwendung von § 50d Abs. 3 EStGEingeschränkter ZugriffBenno Lange · www.dhpg.de · 3. Mai 2018
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- 8. Dr. Schulze Rechtsanwalt und SteuerberaterEingeschränkter Zugriffwww.drschulze-recht.de · 11. April 2025
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 20/10898 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/10715 - Stand der AbzugsteuerentlastungsverfahrenBundestag Drucksachen · 2. April 2024
- 2. 20/11306 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 3. 20/10715 - Kleine Anfrage: Stand der AbzugsteuerentlastungsverfahrenBundestag Drucksachen · 19. März 2024
- 4. Einzelfragen zur AbgeltungsteuerBMF Schreiben · 14. Mai 2025
- 5. Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen GesellschaftenBMF Schreiben · 4. April 2018
- 6. Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE)BMF Schreiben · 2. Januar 2025
- 7. Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten;BMF Schreiben · 12. Dezember 2013
- 8. Entlastungsberechtigung ausländischer GesellschaftenBMF Schreiben · 24. Januar 2012