(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.
Fachbeiträge • 5
- 1. Mitbestimmung bei der Reaktivierung eines PostbeamtenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. November 2012
- 2. BVerwG 2 C 11.05, Urteil vom 22. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 P 1.06, Beschluss vom 15. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 PB 19.10, Beschluss vom 11. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 P 25.10, Beschluss vom 25. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de