(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,
- 1.
- bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
- 2.
- dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.
(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 2 C 68.08, Urteil vom 25. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 PB 19.10, Beschluss vom 11. März 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 4. BVerwG 1 DB 10.02, Beschluss vom 24. Oktober 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 B 70.12, Beschluss vom 03. April 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 7. Zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Outsourcing eines ehemaligen PostbeamtenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Mai 2012