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  1. Münz10EuroBek 2019-08-07

§ Münz10EuroBek 2019-08-07

Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 10-Euro-Sammlermünze „In der Luft“ mit einem farblosen Kunststoffring prägen zu lassen. Die Münze bildet den Auftakt einer dreiteiligen Serie „Luft bewegt“, in der von 2019 bis 2021 jeweils eine Ausgabe pro Jahr erscheint.

Die Auflage der Münze beträgt 1 750 000 Stück, davon 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg geprägt. Sie besteht aus drei Komponenten: Einem äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall (CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen Ring und Pille eingefügten, Polymerring. Die Münze hat einen Durchmesser von 28,75 Millimetern und eine Masse von 9,8 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

Die Münze wird ab dem 4. April 2019 in den Verkehr gebracht.

Die Bildseite zeigt einen Gleitschirm, der im Zentrum der Darstellung in einer Gebirgslandschaft platziert ist.

Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2019, die zwölf Europasterne sowie - je nach Prägestätte - das Münzzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).

Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

„LUFT BEWEGT •“.

Der Entwurf der Bildseite stammt von der Künstlerin Natalie Tekampe aus Müncheberg. Die Wertseite, die für alle Münzen der Serie verwendet wird, wurde von dem Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.

Weitere Inhalte
  • LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.2022 - 5 Ta 293/22
  • BVerwG, Beschluss vom 20.12.2022 - 8 B 28/22
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2021 - 6 K 6149/21
  • KG, Beschluss vom 30.04.2025 - 7 U 3/25
  • Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Mannheim, Entscheidung vom 06.02.2025 - ORD_6393/25
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2023 - 17 U 415/21
  • § 73a SGB 3 - Mobilitätszuschuss
  • § 17.29 BinSchStrO - Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
  • § SchKG§19Abs2/§24Bek 2019
  • § 41 GenTG - Übergangsregelung
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