(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 20 gegen den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber für jeweils einen Kalendermonat (Vorauszahlungszeitraum). Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. Die Auszahlung des Anspruchs steht unter dem Vorbehalt, dass der Zwischenfinanzierungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber nach § 25 erfüllt wurde.
(2) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
- 1.
- dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
- 2.
- der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
(3) Für nach § 4 Absatz 1 zu gewährende Entlastungsbeträge für Netzentnahmestellen eines Letztverbrauchers, an denen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, entspricht der Anspruch nach Absatz 1 dem Produkt aus
- 1.
- dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Netzentnahmestellen geltenden Differenzbeträge nach § 5 und
- 2.
- der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das einen Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 geltend machen will, muss dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mindestens folgende Angaben übermitteln:
- 1.
- die Höhe der beantragten Vorauszahlung,
- 2.
- die IBAN eines auf den Namen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland,
- 3.
- die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher eine einheitliche Einordnung gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gilt,
- 4.
- die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und Gesamtzahl von Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, und
- 5.
- die Anzahl der Unternehmen, auf die die Rechtsverordnung gemäß der Verordnungsermächtigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden ist.
Fachbeiträge • 4
- 1. AktuellesEingeschränkter Zugriffwww.bbt-kanzlei.de · 6. Februar 2024
- 2. Umsatzsteuer und Strompreisbremse - Handlungsbedarf zum Jahresende?Eingeschränkter ZugriffAutor*In Dieses Artikels: · www.bbt-kanzlei.de · 14. Dezember 2023
- 3. AktuellesEingeschränkter Zugriffwww.bbt-kanzlei.de · 19. Dezember 2023
- 4. StrompreisbremseEingeschränkter Zugriffwww.amprion.net · 20. Januar 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 2. 20/6873 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 17. Mai 2023
- 3. 20/9941 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9618 - Weiterer Umgang der Bundesregierung mit dem Klima- und Transformationsfonds und dem WirtschaftsstabilisierungsfondsBundestag Drucksachen · 29. Dezember 2023
- 4. 20/9062 - Verordnung: Verordnung zur Verlängerung der Energiepreisbremsen (Preisbremsenverlängerungsverordnung - PBVV)Bundestag Drucksachen · 2. November 2023