(1) Zur Entscheidung über Anträge auf Unterstützungsleistungen nach § 2 wird bei dem Stiftungsvorstand ein Ausschuss gebildet.
(2) Der Ausschuss besteht aus
- 1.
- dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzendem des Ausschusses und
- 2.
- zwei ehrenamtlichen Beisitzern.
(3) Einer der Beisitzer soll möglichst Betroffener politischer Verfolgung in der Sowjetischen Besatzungszone oder der Deutschen Demokratischen Republik sein.
(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie werden von dem Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflichtet.
(5) Über Anträge nach Absatz 1 entscheidet der Ausschuss durch Bescheid.
(6) Der Stiftungsrat darf die Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 teilweise auf den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes oder dessen Stellvertreter übertragen. Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Ausschuss.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/12789 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDRBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 21/6840 - Unterrichtung: Jahresbericht 2026 Der lange Schatten der SED-Diktatur. Die Bewältigung der Folgen des staatlichen Unrechts in der DDR als Gesellschaft gemeinsam gestalten.Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2026