(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten angeben:
- 1.
- den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder und ihre Funktion beim Emittenten;
- 2.
- Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte sowie den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Mitgliedern insgesamt zustehen, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten;
- 3.
- die Eintragungen, die in Bezug auf Verurteilungen wegen einer Straftat nach
- a)
- den §§ 263 bis 283d des Strafgesetzbuchs,
- b)
- § 54 des Kreditwesengesetzes,
- c)
- § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder
- d)
- § 369 der Abgabenordnung
- 4.
- jede Verurteilung durch ein ausländisches Gericht wegen einer Straftat, die mit den in Nummer 3 genannten Straftaten vergleichbar ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung und der Prospektaufstellung weniger als fünf Jahre beträgt;
- 5.
- Angaben darüber, ob
- a)
- über das Vermögen eines Mitglieds der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde sowie
- b)
- ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands, eines Aufsichtsgremiums oder eines Beirats innerhalb der letzten fünf Jahre in der Geschäftsführung einer Gesellschaft tätig war, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde;
- 6.
- Angaben über frühere Aufhebungen einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und über Untersagungen des öffentlichen Angebots gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes durch die Bundesanstalt.
(2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch tätig sind für
- 1.
- Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind;
- 2.
- Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital geben;
- 3.
- Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts erbringen;
- 4.
- Unternehmen, die mit dem Emittenten oder Anbieter nach § 271 des Handelsgesetzbuchs in einem Beteiligungsverhältnis stehen oder verbunden sind.
(3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
(4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
- 1.
- mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
- 2.
- dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen oder vermitteln sowie
- 3.
- im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts Lieferungen oder Leistungen erbringen.
(5) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben:
- 1.
- Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
- 2.
- Aufgaben und Rechtsgrundlage der Tätigkeit;
- 3.
- seine wesentlichen Rechte und Pflichten;
- 4.
- den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
- 5.
- Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können.
(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind entsprechend über den Mittelverwendungskontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermögensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes dessen Geschäftstätigkeit benannt werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist.
(6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.
Fachbeiträge • 1
- 1. Prospekt für “S & K Real Estate Value Added” fehlerhaft und unvollständig?Eingeschränkter ZugriffMatthias Schröder · www.lss-partner.de · 28. März 2013
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 2. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017