(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind
- 1.
- Bezugszeitraum,
- 2.
- Verkehrsrichtung,
- 3.
- Warennummer,
- 4.
- Warenbezeichnung,
- 5.
- Ursprungsbundesland,
- 6.
- Bestimmungsbundesland,
- 7.
- Ursprungsland,
- 8.
- Bestimmungsland,
- 9.
- Versendungsland,
- 10.
- Statistischer Wert,
- 11.
- Menge der Ware,
- 12.
- Art des Geschäfts,
- 13.
- Verkehrszweig an der Grenze.
(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Rechnungsbetrag,
- 2.
- bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland.
(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
- Kodierung des Zollverfahrens,
- 2.
- Rechnungswährung,
- 3.
- Gesamtbetrag der Rechnung,
- 4.
- bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,
- 5.
- Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,
- 6.
- Verkehrszweig im Inland,
- 7.
- Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,
- 8.
- Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,
- 9.
- endgültiges Bestimmungsland,
- 10.
- tatsächliches Ausfuhrland,
- 11.
- Statistisches Verfahren,
- 12.
- Ort der Ware,
- 13.
- Lieferbedingung.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/28411 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des BundesstatistikgesetzesBundestag Drucksachen · 13. April 2021
- 2. 20/12791 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und weiterer statistischer Gesetze (Außenhandelsstatistikänderungsgesetz - AHStatG-ÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024