(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.
(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.
(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.
(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.
(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.
(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
Fachbeiträge • 3
- 1. Fachbeitrag: StaRUGEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Zum Vergütungsanspruch des im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Emittenten bestellten gemeinsamen Vertreters von AnleihegläubigernEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Februar 2017
- 3. Schuldverschreibungsrecht - Verlag Dr. Otto Schmidt KGEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Christian Aders; Ra Jochen Artzinger-Bolten, Ll.M.; Ra Dr. Alexander Behrens, Ll.M.; Notar Dr. Johannes Beil; Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder, Ll.M.; Ra Leo Borchardt; Ra Dr. Nikolaus Bunting; Notar Dr. Thomas Diehn, Ll.M.; Prof. Dr. Timo Fest, Ll.M.; Ra Dr. Christoph Gleske; Prof. Dr. Dr. Dr. H.C. Mult. Klaus J. Hopt, Mcj; Ra Prof. Dr. Roger Kiem, Ll.M.; Ra Dr. Daniel Klingenbrunn; Ra Dr. Marvin Knapp; Boris Kopp; Ra Dr. Tobias Krug, Ll.M.; Prof. Dr. Christoph Kumpan, Ll.M.; Prof. Dr. Urs B. Lendermann; Ra Sacha Lürken; Manuel Memminger; Robin Misterek; Ra Dr. Mark K. Oulds; Md Mehmet Özbay; Ra Dr. Leo Plank; Ra Marius Rätz; Rain Dr. Marlene Ruf; Ra Dr. Christian Ruoff, Ll.M.; Ra Dr. Gunnar Schilling; Ll.M.; Ra Kevin Schröder; Ra Dr. Habil. Simon Schwarz, Ll.M.; Ra Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Ll.M.; Ra Dr. Bernd Singhof, Ll.M.; Ra Dr. Michael Taufner, Ll.M.; Prof. Dr. Christoph Thole, Dipl.-Kfm.; Ra Franҫois Warken; Ra Dr. Lars Westpfahl; Ra Martin Wilhelmi; Ra Karsten Wöckener, Ll.M., Rain Dr. Uta Zentes · https://www.otto-schmidt.de/