Version
1. Oktober 2020
1. Oktober 2020
>
Version
1. Januar 2021
1. Januar 2021
>
Version
29. Dezember 2023
29. Dezember 2023
>
Version
6. Februar 2024
6. Februar 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie sowie die Belange der Menschen mit Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen, die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher Radverkehr abgewickelt werden kann.
(1a) Bei dem Bau oder der Änderung von Bundesautobahnen sind die Möglichkeiten der Erzeugung erneuerbarer Energien auf nutzbaren Flächen oder auf nutzbaren Anlagen auszuschöpfen; ausgenommen ist der Straßengrund. Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit ebenso wie die technische Umsetzbarkeit zu beachten.
(1b) Nutzbare Flächen und nutzbare Anlagen sind vom Träger der Straßenbaulast innerhalb von fünf Jahren in einem Kataster festzuhalten.
(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 9 A 4.15, Urteil vom 16. Juni 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 16.15, Urteil vom 15. Juli 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 1.14, Urteil vom 25. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 43.16, Beschluss vom 20. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 B 32.16, Beschluss vom 07. Februar 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022
- 7. Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger bei Straßenbaulasttätigkeiten der LänderEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. März 2024
- 8. Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger bei Straßenbaulasttätigkeiten der LänderEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 5. März 2024