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17. Dezember 2006
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1. Juni 2015
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7. Dezember 2018
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14. August 2020
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29. Dezember 2023
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6. Februar 2024
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30. Juli 2026
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(1) § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungsverfahren und Verfahren zu Entfallensentscheidungen nach § 17b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 und § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Vorhaben im Sinne des § 17 Absatz 1, soweit diese Bundesfernstraßen betreffen, die wegen
- 1.
- der Herstellung der Deutschen Einheit,
- 2.
- der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
- 3.
- der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
- 4.
- ihres sonstigen internationalen Bezuges,
- 5.
- der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
- 6.
- ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
(2) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(2a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist, von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.
Fachbeiträge • 102
- 1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in BremenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 14. Januar 2016
- 2. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 3. Umweltverbandsklage gegen Planfeststellungsbeschluss A1 abgewiesenEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 5. Mai 2026
- 4. BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen erfolglosEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelteszk.de · 2. November 2016
- 5. Das Umwelt-Rechtsbehelfegesetz und die Aussetzung des SofortvollzugsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juli 2013
- 6. Sofortige Vollziehung eines fernstraßenrechtlichen PlanfeststellungsbeschlussesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. April 2011
- 7. Sofortige VollziehbarkeitEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Juli 2019
- 8. StraßenrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 34
- 1. 18/11061 - Kleine Anfrage: Geplante Beschränkung des Rechtsweges bei AutobahnprojektenBundestag Drucksachen · 26. Januar 2017
- 2. 18/12129 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/11236, 18/11535, 18/11683 Nr. 11, 18/12082 - Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßengesetzesBundestag Drucksachen · 25. April 2017
- 3. 19/4731 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich - Drucksache 19/4459 - Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 4. 19/4459 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 5. 18/12082 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11236, 18/11535, 18/11683 Nr. 11 - Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßengesetzesBundestag Drucksachen · 25. April 2017
- 6. 18/11236 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des BundesfernstraßengesetzesBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 7. 18/11535 - Unterrichtung: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes - Drucksache 18/11236 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. März 2017
- 8. 19/5580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4459, 19/4731, 19/4944 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 7. November 2018