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1. Januar 2021
1. Januar 2021
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6. Februar 2024
6. Februar 2024
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
Fachbeiträge • 16
- 1. OVG Sachsen-Anhalt: Keine Klagebefugnis von Landesbehörden gegenüber bundeseisenbahnrechtlicher PlangenehmigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelteszk.de · 21. Januar 2013
- 2. Haftung Glätteunfall auf nicht bewirtschafteten AutobahnparkplatzEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 17. Februar 2020
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- 8. Anstellungskörperschaft ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/13398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes KohleregionenBundestag Drucksachen · 23. September 2019