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1. Januar 2021
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6. Februar 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben die Straßenaufsicht für die Bundesstraßen im Auftrag des Bundes aus, im Bereich der Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, übt sie das Fernstraßen-Bundesamt aus.
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen.
Fachbeiträge • 14
- 1. III ZR 250/12 ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
- 2. in Ausübung eines öffentlichen Amtes ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
- 3. Drittbezogenheit ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
- 4. Amtspflicht ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Melanie Jänsch · https://juraexamen.info/ · 23. April 2019
- 5. Straßenbaulast ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
- 6. Anstellungskörperschaft ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013
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- 8. Kollegialgerichtsrichtlinie ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Jan Winzen · https://juraexamen.info/ · 18. September 2013