Version
17. Dezember 2006
17. Dezember 2006
>
Version
1. Juni 2015
1. Juni 2015
>
Version
10. Dezember 2020
10. Dezember 2020
>
Version
29. Dezember 2023
29. Dezember 2023
>
Version
6. Februar 2024
6. Februar 2024
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung und Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
Fachbeiträge • 23
- 1. BVerwG Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 21. Oktober 2009
- 2. BVerwG 9 A 4.17, Urteil vom 16. Mai 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 40.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 A 4.13, Urteil vom 08. Januar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 37.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 9 A 5.20Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 A 8.16, Beschluss vom 29. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 A 35.07, Urteil vom 18. März 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de