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17. Dezember 2006
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7. Dezember 2018
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13. März 2020
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6. Februar 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 17 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(2a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(2b) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten für die in § 17f genannten Anlagen entsprechend.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Im Übrigen gelten die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
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- 1. BVerwG Urteil vom 21.10.2009 - 9 C 9.08Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 21. Oktober 2009
- 2. BVerwG 9 A 26.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 C 9.08, Urteil vom 21. Oktober 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 11.10, Beschluss vom 02. September 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 20.08, Urteil vom 09. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 VR 1.09, Beschluss vom 23. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 A 23.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 9 A 4.17, Urteil vom 16. Mai 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de