(1) Das Bewachungsunternehmen hat sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit einer geeigneten, funktionsfähigen Ausrüstung zur Erfüllung ihrer Bewachungsaufgaben ausgestattet sind. Die Anforderungen an die Eignung und Funktionsfähigkeit der Ausrüstung bestimmt im Einzelnen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durch Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 2 sowie Satz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung.
(2) Das Bewachungsunternehmen kann für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung vorsehen. Sofern Wachpersonen Dienstkleidung tragen, hat das Bewachungsunternehmen dafür zu sorgen, dass diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselt werden kann und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 17/13309 - Verordnung: Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung (Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung - SeeBewachDV)Bundestag Drucksachen · 25. April 2013
- 2. 18/5456 - Unterrichtung: Evaluation des Verfahrens zur Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen gemäß § 31 der Gewerbeordnung Erfahrungsbericht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und der BundespolizeiBundestag Drucksachen · 1. Juli 2015
- 3. 18/6443 - Unterrichtung: Verfahren zur Zulassung privater Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen gemäß § 31 der Gewerbeordnung Erfahrungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium des InnernBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2015