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25. November 2011
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22. Juli 2025
22. Juli 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen
- a)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder
- b)
- § 6 Abs. 1
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 einen Namen oder eine Adresse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
- § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 oder
- b)
- § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3, 4 oder 8, Abs. 5 oder § 11 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
- 4.
- entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 oder 4 auch in Verbindung mit Satz 5 oder
- b)
- § 3 Satz 2 Nr. 2
- 6.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
- a)
- Nummer 5 Buchstabe a oder
- b)
- Nummer 5 Buchstabe b
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe a und Nr. 6 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 geahndet werden können.