(1) Die Bundesregierung Deutschland wird ermächtigt, Vereinbarungen mit Vertragsparteien des Übereinkommens über
- a)
- Einreise und vorübergehenden Aufenthalt ihrer Streitkräfte für Übungen, Durchreise auf dem Landwege und Ausbildung von Einheiten sowie
- b)
- die Rechtsstellung der Streitkräfte und ihrer Angehörigen, ihres zivilen Gefolges und der Familienangehörigen bei Aufenthalten im jeweils anderen Staat
(2) Die betroffenen Länder werden beteiligt.
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 13/9972 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie dem Zusatzprotokoll (Gesetz zum PfP-Truppenstatut)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 1998