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25. November 2025
25. November 2025
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31. März 2026
31. März 2026
(1) Die Bundesanstalt übernimmt die dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel übertragenen Aufgaben. Sie nimmt darüber hinaus die ihr nach anderen Bestimmungen übertragenen Aufgaben einschließlich der Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Unterstützung ausländischer Aufsichtssysteme wahr. Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe für das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der ihm nach den Vorschriften der Anstaltssatzung obliegenden Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Bundesanstalt geregelt. Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufgaben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.
(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im Wege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwerben und Finanzdienstleistungen in Anspruch nehmen.
(1b) Die Bundesanstalt veröffentlicht ihre mittelfristigen strategischen Ziele. Die Übersicht enthält insbesondere
- 1.
- die vorrangigen Aufsichtsschwerpunkte und deren Begründung sowie
- 2.
- die abstrakten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele.
(2) Die Bundesanstalt arbeitet mit anderen Stellen und Personen im In- und Ausland nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Gesetze und Bestimmungen sowie nach Maßgabe
- 1.
- der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1),
- 2.
- der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12),
- 3.
- der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) und
- 4.
- der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84)
(2a) Die Bundesanstalt stellt in dem nach Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) eingerichteten Überwachungsforum den hochrangigen Vertreter nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554. Vertreter der Bundesanstalt wirken in den gemeinsamen Untersuchungsteams nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 mit.
(2b) Landesbehörden, die zuständige Behörden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind, können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 19 Absatz 6 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2022/2554 bestehende IT-Verfahren der Bundesanstalt nutzen. Die Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln.
(3) Bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann sich die Bundesanstalt anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
(4) Die Bundesanstalt nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Fachbeiträge • 52
- 1. Sind Verwahrentgelte / Negativzinsen für Bankkunden unzulässig?Eingeschränkter ZugriffKanzleihk · www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com · 17. April 2022
- 2. Am 06.10.2021 entscheidet der BGH zur Zins-Klausel in SparverträgenEingeschränkter ZugriffBenedikt Nilges · www.anwalt-leverkusen.de · 15. September 2021
- 3. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 6. September 2022
- 4. VG Frankfurt/Main: Rechtswidrige Allgemeinverfügung der BaFin bezüglich Zinsanpassungsklauseln in PrämiensparverträgenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 12. April 2024
- 5. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 6. September 2022
- 6. VeröffentlichungenEingeschränkter Zugriffwww.brp.de · 6. September 2022
- 7. Containerinvestments: Bafin haftet nicht gegenüber AnlegernEingeschränkter ZugriffChristina Gündel · www.gk-law.de · 11. Februar 2021
- 8. Rotter RechtsanwälteEingeschränkter Zugriffwww.rrlaw.de · 3. September 2026
Öffentliche Quellen • 53
- 1. 19/6077 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5747 - Unnötige Konvertierungen bei FremdwährungszahlungenBundestag Drucksachen · 28. November 2018
- 2. 19/3818 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3586 - Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-RegelungenBundestag Drucksachen · 15. August 2018
- 3. 18/12568 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11495, 18/11929, 18/12181 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12367 - Kontogebühren - Transparenz und Verbraucherschutz erhöhenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 4. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 5. 19/14980 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/13426 - Externe Meldestellen für Hinweisgeberinnen und HinweisgeberBundestag Drucksachen · 8. November 2019
- 6. 19/13798 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/12886 - Kollektiver Verbraucherschutz durch die Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2019
- 7. 19/15058 - Antrag: FinTech-Turbo - Deutschland zur europaweit führenden FinTech-Plattform weiterentwickelnBundestag Drucksachen · 12. November 2019
- 8. 19/15665 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2019