(1) Die Bundesanstalt kann ihre Verfügungen, die sie innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds beträgt bis zu 2 500 000 Euro.
(2) Die Bundesanstalt gibt Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt. Die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt durch elektronische Bekanntmachung auf der Internetseite der Bundesanstalt. Dabei sind der Bekanntmachungszeitpunkt sowie der Bekanntgabezeitpunkt anzugeben. Abweichend von § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in besonders begründeten Fällen der Bekanntmachungszeitpunkt als Bekanntgabezeitpunkt bestimmt werden. Ein besonders begründeter Fall im Sinne des Satzes 4 kann insbesondere vorliegen bei Allgemeinverfügungen der Bundesanstalt zur
- 1.
- Beseitigung oder Verhinderung von Nachteilen für die Stabilität der Finanzmärkte, von Zuständen, die das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte erschüttern können, oder von sonstigen erheblichen Nachteilen für den Finanz- oder Wertpapiermarkt oder
- 2.
- Sicherung der Liquidität oder Solvenz von beaufsichtigten Unternehmen oder bedeutender Vermögenswerte von Kunden oder Anlegern.
- 1.
- bei späterer Bekanntgabe der Allgemeinverfügung deren Umgehung durch die Adressaten zu befürchten ist,
- 2.
- abgestimmte Maßnahmen mehrerer europäischer Aufsichtsbehörden erforderlich sind und eine frühere Bekanntgabe vereinbart wurde oder
- 3.
- eine frühere Bekanntgabe auf Grund europäischer Rechtsvorschriften erforderlich ist.
(3) Falls die für eine elektronische Bekanntmachung notwendigen Systeme nicht verfügbar sein sollten, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe abweichend von Absatz 2 Satz 2 durch die Bekanntmachung an der hierfür durch die Bundesanstalt bestimmten allgemein zugänglichen Stelle; Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Fußnote
(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 169 Abs. 4 Satz 1 VAG 2016 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 VAG 2016 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Geltung vgl. § 53b Abs. 3 Satz 2 KredWG +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 ZAG 2018 +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl § 46 Abs. 3 ZKG +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. § 17 Zwangsmittel; Bekanntgabe von AllgemeinverfügungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Juli 2026
- 2. BVerwG 8 C 10.09, Urteil vom 24. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 C 37.09, Urteil vom 15. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/12568 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11495, 18/11929, 18/12181 Nr. 1.9 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie b) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/12367 - Kontogebühren - Transparenz und Verbraucherschutz erhöhenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 18/11495 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten ZahlungsdiensterichtlinieBundestag Drucksachen · 13. März 2017
- 3. 19/26102 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AgrarmarktstrukturgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Januar 2021
- 4. 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 14. April 2021
- 5. 19/27453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im EnergiewirtschaftsrechtBundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 6. 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von WertpapierinstitutenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 7. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 8. 21/3058 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)Bundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025