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  1. WismutAGAbkG

§ 1 WismutAGAbkG

Das Recht, die Suche, Erkundung, Gewinnung und Aufbereitung von Uranerzen durchzuführen, das der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft gemäß dem Abkommen vom 7. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Fortsetzung der Tätigkeit der gemischen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gemäß Einigungsvertrag zustand, gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das Bergwerkseigentum ist der zuständigen Behörde mit den für den Nachweis vom Bestehen und Umfang des Rechts erforderlichen Angaben anzuzeigen und auf deren Ersuchen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften in das jeweilige Berggrundbuch einzutragen, sobald dieses angelegt ist.

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