(1) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum Mitglied der Bundesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2) aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Bundesregierung erdient hätte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten Beamten oder Richter eines Landes, einer Gemeinde (Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Bund übernommen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
(4) Scheidet ein Mitglied einer Landesregierung wegen der Übernahme des Amtes als Mitglied der Bundesregierung (§ 4) aus und steht ihm aus seinem Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung ein Anspruch auf Versorgung zu, so wird diese vom Bund übernommen.
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Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/700 - Unterrichtung: Jahresbericht 2017 (59. Bericht)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 2018
- 2. 19/24167 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/23602 - Demokratie und PersonalBundestag Drucksachen · 9. November 2020
- 3. 19/25597 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/25089 - Auswirkungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen StaatssekretäreBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2020
- 4. 19/26600 - Unterrichtung: Jahresbericht 2020 (62. Bericht)Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2021
- 5. 20/900 - Unterrichtung: Jahresbericht 2021 (63. Bericht)Bundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 6. 20/1332 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. April 2022
- 7. 20/5700 - Unterrichtung: Jahresbericht 2022 (64. Bericht)Bundestag Drucksachen · 28. Februar 2023
- 8. 20/9148 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG)Bundestag Drucksachen · 7. November 2023