(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
- a)
- seinen Wahlschein,
- b)
- in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.
Öffentliche Quellen • 27
- 1. 8/3267 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung (KVMG) - Drucksache 8/3126 -Bundestag Drucksachen · 16. Oktober 1979
- 2. 8/347 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu 13 Wahleinsprüchen (Anlagen 1 bis 13)Bundestag Drucksachen · 3. Mai 1977
- 3. 10/3843 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über eine Volks-, Berufs-, Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung (Volkszählungsgesetz 1986) - Drucksache 10/2814 -Bundestag Drucksachen · 18. September 1985
- 4. 11/2854 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG)Bundestag Drucksachen · 2. September 1988
- 5. 11/4316 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/2854 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 11/2855 - Die Reform des Post- und Fernmeldewesens in der Bundesrepublik Deutschland Konzeption der Bundesregierung zur Neuordnung des TelekommunikationsmarktesBundestag Drucksachen · 7. April 1989
- 6. 13/3928 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu 43 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag eingegangenen WahleinsprüchenBundestag Drucksachen · 29. Februar 1996
- 7. 13/3927 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu 47 gegen die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag eingegangenen WahleinsprüchenBundestag Drucksachen · 29. Februar 1996
- 8. 14/7921 - Gesetzentwurf: Entwurf eines post- und telekommunikationsrechtlichen BereinigungsgesetzesBundestag Drucksachen · 20. Dezember 2001