(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.
(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.
(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.
(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 14
- 1. einstweiliger RechtsschutzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Juni 2026
- 2. aufschiebende WirkungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. September 2025
- 3. BVerwG 1 WB 66.06, Beschluss vom 25. April 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 4.09, Beschluss vom 28. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 36.09, Beschluss vom 23. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 B 108.13, Beschluss vom 04. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 B 40.14, Beschluss vom 23. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 8.08, Beschluss vom 11. März 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de