(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet erweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen. Dabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle oder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist auszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen. Dies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen und Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu Unrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch möglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche oder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde nach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist nach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem Beschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betroffenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.
(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist sie zurückzuweisen.
(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist auch über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zu entscheiden.
Fachbeiträge • 19
- 1. BVerwG 1 WB 46.10, Beschluss vom 21. Juli 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 1 WB 48.10, Beschluss vom 20. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 1 WB 36.09, Beschluss vom 23. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 38.11, Beschluss vom 22. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 1 WB 54.13, Beschluss vom 27. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 1 WB 52.08, Beschluss vom 27. Januar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 35.07, Beschluss vom 12. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 17.06, Beschluss vom 26. Oktober 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de