(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.
Fachbeiträge • 8
- 1. BVerwG 7 B 12.20, Beschluss vom 31. Juli 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 B 16.14, Beschluss vom 13. März 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 CN 1.14, Urteil vom 19. Februar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 C 28.14, Urteil vom 09. Dezember 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 CN 1.02, Urteil vom 18. November 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 C 3.15, Urteil vom 03. August 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 B 18.07, Beschluss vom 12. Juli 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 7 B 13.19, Beschluss vom 20. Mai 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de