Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
Fachbeiträge • 1
- 1. BNetzA-Diskussionspapier AgNeSEingeschränkter Zugriffwww.vku.de · 7. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 21/2810 - Unterrichtung: 10. Sektorgutachten der Monopolkommission Energie 2025: Wettbewerb und Effizienz für ein zukunftsfähiges EnergiesystemBundestag Drucksachen · 4. November 2025
- 2. 21/2277 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1906 - Beschleunigung des Smart-Meter-RolloutsBundestag Drucksachen · 13. Oktober 2025