(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- 1.
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
- 2.
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- 1.
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
- 2.
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
- 3.
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Fachbeiträge • 12
- 1. LG Lübeck, Urt. 30.3.2026 - 1 S 3/26Eingeschränkter ZugriffRa Famuwr Norbert Monschau, Anwaltkooperation Schneider | Monschau, Erftstadt, Köln, Neunkirchen-Seelscheid · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 25. Juli 2026
- 2. § 12 HeizkostenV erklärtEingeschränkter ZugriffRalf Mydlak · https://mietrechtkompakt.de/ · 21. September 2026
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- 6. NachtstromspeicherheizungEingeschränkter Zugriffwww.berliner-mieterverein.de · 30. April 2019
- 7. Verteilung der Kosten der zentralen Heizungsanlage zu 70 % nach erfasstem Wärmeverbrauch oder KürzunEingeschränkter ZugriffFachanwalt Armin Bendlin · www.der-fachanwalt-leonberg.de · 1. März 2019
- 8. BGH, Urt. 27.10.2021 - VIII ZR 264/19Eingeschränkter ZugriffRa Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 3. September 2022
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 20/4683 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 29. November 2022
- 2. 20/4915 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4685 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher BestimmungenBundestag Drucksachen · 14. Dezember 2022
- 3. 20/3172 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)Bundestag Drucksachen · 24. August 2022
- 4. 19/26918 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz - MsRG)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 5. 20/12265 - Unterrichtung: Fünfundzwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission Wettbewerb 2024Bundestag Drucksachen · 8. Juli 2024
- 6. 21/5350 - Unterrichtung: Ergebnisbericht zur Evaluation des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes und zur Entwicklung einer Stufenfunktion für NichtwohngebäudeBundestag Drucksachen · 14. April 2026