(1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind.
(2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungsfonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des Zielkapitals gewährleistet ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet.
(4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/28172 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. März 2021
- 2. 19/31528 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/31272 - Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im ReisesicherungsfondsBundestag Drucksachen · 13. Juli 2021
- 3. 19/30515 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/28172 - Entwurf eines Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 9. Juni 2021
- 4. 19/31308 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juni 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Juli 2021