(1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
(2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
(3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 10/5171 - Antwort: Situation und Perspektiven des Studiums ausländischer Studierender in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. März 1986
- 2. 13/10810 - Antwort: Politische Bildung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. Mai 1998
- 3. 13/9076 - Große Anfrage: Politische Bildung in DeutschlandBundestag Drucksachen · 13. November 1997
- 4. 13/8796 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des HochschulrahmengesetzesBundestag Drucksachen · 20. Oktober 1997
- 5. 14/3005 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Gebührenfreiheit des HochschulstudiumsBundestag Drucksachen · 22. März 2000
- 6. 14/8732 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 4. April 2002
- 7. 14/9605 - Unterrichtung: Sechstes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG) -14/8361, 14/8878, 14/9340- Beschluss des BundesratesBundestag Drucksachen · 25. Juni 2002
- 8. 14/8295 - Gesetzentwurf: ...Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (6. HRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 20. Februar 2002