(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.
Fachbeiträge • 2
- 1. Anspruch auf Verleihung in "Altfällen"?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 7. August 2013
- 2. Förderung einer ZweitausbildungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. November 2012
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/8749 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)Bundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 2. 21/8280 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des BundesBundestag Drucksachen · 30. September 2026