(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der sonstigen an der Hochschule tätigen Personen. In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
(2) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Arbeitsvertrag (befristeter) - Wissenschaftlicher AssistentEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Dezember 2012
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 11/6892 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. April 1990 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 6. April 1990
- 2. 13/10712 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksachen 13/8796, 13/9070, 13/9361, 13/9822, 13/10638 - hier: Einspruch gemäß Artikel 77 Abs. 3 des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 13. Mai 1998
- 3. 13/9070 - Unterrichtung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksache 13/8796 - hier: Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 14. November 1997
- 4. 13/10094 - Unterrichtung: Viertes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes - Drucksachen 13/8796, 13/9070, 13/9351, 13/9822 - hier: Anrufung des VermittlungsausschussesBundestag Drucksachen · 10. März 1998
- 5. 14/7763 - Unterrichtung: Fünftes Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) -14/6853, 14/7336- ZustimmungsversagungBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2001
- 6. 14/6853 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 31. August 2001
- 7. 15/4132 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. November 2004
- 8. 15/3924 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Freigabe der Personalstruktur an Hochschulen (Hochschulpersonalstrukturfreigabegesetz - HPersFG)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2004