(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zugangshindernisse, die in der Person des Studienbewerbers liegen, ohne sich auf die Qualifikation zu beziehen, regelt das Landesrecht.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 wird für den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt, grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen weitere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 9
- 1. BVerwG 6 C 11.09, Urteil vom 15. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 8.09, Urteil vom 15. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 10.09, Urteil vom 15. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 13.03, Urteil vom 03. Dezember 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 C 19.15, Urteil vom 14. Dezember 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 6 C 9.09, Urteil vom 15. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 16.08, Urteil vom 29. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 6 B 33.09, Beschluss vom 26. November 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de