(1) Die externen Meldestellen berichten jährlich in zusammengefasster Form über die eingegangenen Meldungen. Der Bericht darf keine Rückschlüsse auf die beteiligten Personen oder Unternehmen zulassen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(2) Für den Bericht erfassen die externen Meldestellen die folgenden Daten und weisen sie im Bericht aus:
- 1.
- die Anzahl der eingegangenen Meldungen,
- 2.
- die Anzahl der Fälle, in denen interne Untersuchungen bei den betroffenen Unternehmen oder Behörden eingeleitet wurden,
- 3.
- die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatten, und
- 4.
- die Anzahl der Fälle, die eine Abgabe an eine sonstige zuständige Stelle zur Folge hatten.
(3) Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und übermittelt eine Zusammenstellung der Berichte nach den Absätzen 1 und 2 der Europäischen Kommission.
Fachbeiträge • 3
- 1. Neues zum Schutz von Whistleblowern - Referentenentwurf Hinweisgeberschutzgesetz vorgestelltEingeschränkter ZugriffSchleifenbaum · www.emplawyers-muenchen.de · 1. März 2021
- 2. HinweisgeberschutzgesetzEingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 25. September 2023
- 3. HinweisgeberschutzgesetzEingeschränkter Zugriffwww.dr-riemer.de · 25. September 2023
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/11480 - Unterrichtung: Jahresbericht 2023Bundestag Drucksachen · 21. Mai 2024
- 2. 21/3136 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2025
- 3. 21/1530 - Unterrichtung: Jahresbericht 2024Bundestag Drucksachen · 3. September 2025
- 4. 21/1400 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2023/2024 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2025