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29. Januar 2026
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31. März 2026
31. März 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort
- 1.
- nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Ergänzungsabkommen oder dem Statusübereinkommen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen wurden und
- 2.
- nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden,
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.