(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber
- 1.
- die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;
- 2.
- sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;
- 3.
- einer Vorschrift des Betäubungsmittelgesetzes über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln zuwiderhandeln will;
- 4.
- sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will;
- 5.
- sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will;
- 6.
- sich unbefugt zum Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten will;
- 7.
- als Wehrpflichtiger eines Geburtsjahrganges, dessen Erfassung begonnen hat, ohne die nach § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
- 8.
- als Wehrpflichtiger ohne die nach § 48 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder § 48 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes die Bundesrepublik Deutschland verlassen will;
- 9.
- als anerkannter Kriegsdienstverweigerer ohne die nach § 23 Absatz 4 des Zivildienstgesetzes erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für den Zivildienst die Bundesrepublik Deutschland für länger als drei Monate verlassen will;
- 10.
- eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird;
- 11.
- eine in § 226a des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen oder die Vornahme dieser Handlung durch Dritte veranlassen wird;
- 12.
- im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.
(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Pass ausgestellt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Passersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
(4) Ein Pass oder Passersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.
(5) (weggefallen)
Fachbeiträge • 43
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Öffentliche Quellen • 60
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- 2. 18/11546 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der AusreisepflichtBundestag Drucksachen · 16. März 2017
- 3. 18/11279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen IdentitätsnachweisesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 4. 19/2922 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Juni 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Juni 2018
- 5. 18/11912 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11680 - Freiwillige Kämpferinnen und Kämpfer aus Deutschland gegen den ISBundestag Drucksachen · 10. April 2017
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- 7. 19/387 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/281 - Präventions- und Deradikalisierungsstrategien mit Blick auf die Rückkehrer aus dem sogenannten Islamischen StaatBundestag Drucksachen · 9. Januar 2018
- 8. 19/5737 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5251 - Ein- bzw. Ausreiseverweigerungen durch die Bundespolizei zum Zweck der Verhinderung der Teilnahme an politischen VersammlungenBundestag Drucksachen · 12. November 2018