(1) Die Passbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, verarbeiten oder nutzen.
(1a) Passbehörden dürfen anderen Passbehörden im automatisierten Verfahren Daten des Passregisters übermitteln oder Daten aus Passregistern, die in Zuständigkeit anderer Passbehörden geführt werden, abrufen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Dies gilt nicht für biometrische Daten.
(2) Die Passbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Passregister übermitteln. Voraussetzung ist, dass
- 1.
- die ersuchende Behörde auf Grund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen berechtigt ist, solche Daten zu erhalten,
- 2.
- die ersuchende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe zu erfüllen und
- 3.
- die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Passregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.
(5) Passbehörden, die Kenntnis von dem Abhandenkommen eines Passes erlangen, haben die zuständige Passbehörde, die ausstellende Passbehörde und eine Polizeibehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen; eine Polizeibehörde, die anderweitig Kenntnis vom Abhandenkommen eines Passes erlangt, hat die zuständige und die ausstellende Passbehörde unverzüglich zu unterrichten. Dabei sollen Angaben zum Familiennamen und den Vornamen des Inhabers, zur Seriennummer, zur ausstellenden Behörde, zum Ausstellungsdatum und zur Gültigkeitsdauer des Passes übermittelt werden. Die Polizeibehörde hat die Einstellung in die polizeiliche Sachfahndung vorzunehmen.
(6) Stellt eine nicht zuständige Passbehörde nach § 19 Absatz 4 einen Pass aus, so hat sie der zuständigen Passbehörde den Familiennamen, die Vornamen, den Tag und Ort der Geburt, die ausstellende Passbehörde, das Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer und die Seriennummer des Passes zu übermitteln.
Fachbeiträge • 11
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht in BerlinEingeschränkter Zugriffwww.schutte.legal · 19. November 2020
- 3. Geblitzt? Verfahrenseinstellung wegen Datenschutzverstoß!Eingeschränkter ZugriffMichael Lynen · www.kanzlei-kurtz.net · 4. April 2020
- 4. Verkehrssünder dürfen per Passfoto identifiziert werdenEingeschränkter ZugriffProf. Christian Solmecke · www.wbs.legal · 18. November 2020
- 5. 16.08.20 Datenschutzverstöße von Behörden bei der FahrerermittlungEingeschränkter ZugriffAdmin · www.kanzlei-breywisch.de · 17. Oktober 2022
- 6. Rotlichtverstoß: Vergleich des Fotos mit dem Passfoto rechtmäßig?Eingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 8. Juli 2013
- 7. Abfrage der Daten aus dem PersonalausweisregisterEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-niedersachsen.de · 11. August 2023
- 8. Rechtsanwalt und Mediatorin in KooperationEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-niedersachsen.de · 17. August 2023
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/24226 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz - RegMoG)Bundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 2. 20/8517 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8081 - Rückgriff auf das türkische Informationssystem UYAP in AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 27. September 2023
- 3. 20/6519 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen DokumentenwesensBundestag Drucksachen · 24. April 2023
- 4. 20/7076 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens - Drucksache 20/6519 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2023
- 5. 21/1634 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/537, 21/1373, 21/1628 Nr. 26 - Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/587 - Einbürgerungen unabhängig vom Einkommen ermöglichenBundestag Drucksachen · 15. September 2025
- 6. 21/7408 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der unionsrechtlichen Vorschriften über die Europäische Brieftasche für die Digitale Identität sowie zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Digitale Identitätengesetz - DIdG)Bundestag Drucksachen · 29. Juli 2026