(1) Das Umweltbundesamt kann bis zur Vorlage der Verifizierungsberichte das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zustimmung anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort jederzeit überprüfen.
(2) Das Umweltbundesamt überprüft innerhalb eines Jahres anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und, soweit erforderlich, vor Ort die Verifizierungsberichte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Jahresfrist beginnt, wenn
- 1.
- alle Verifizierungsberichte für die Projekttätigkeit eingereicht wurden und dadurch Verifizierungen für den gesamten Anrechnungszeitraum vorliegen, oder
- 2.
- der Projektträger dem Umweltbundesamt mitteilt, dass er keine weiteren Verifizierungsberichte einreichen wird.
(3) Das Umweltbundesamt ist befugt, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, bei Projektträgern
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
- 2.
- Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- alle die Projekttätigkeit betreffenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen, auszudrucken, zu kopieren und Abschriften anzufertigen und
- 4.
- die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/13599 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13440 - Mutmaßlicher Betrug bei Fake-Klimaprojekten in ChinaBundestag Drucksachen · 1. November 2024
- 2. 20/12619 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. August 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 23. August 2024
- 3. 20/12179 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11870 - Vollzug der TreibhausgasminderungsquoteBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024
- 4. 20/11870 - Kleine Anfrage: Vollzug der TreibhausgasminderungsquoteBundestag Drucksachen · 18. Juni 2024