(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über
- 1.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4,
- 2.
- Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7,
- 3.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und
- 4.
- Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Fachbeiträge • 1
- 1. KSpTG: Gesetzgeber öffnet den Weg für industrielle CO₂-InfrastrukturenEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. September 2026
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 20/12717 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 20/11900 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. September 2024
- 2. 21/2594 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzesBundestag Drucksachen · 5. November 2025
- 3. 21/2077 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 21/2077 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Oktober 2025