(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt für den Bereich des Lastenausgleichs im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aus. Dem Bundesministerium der Finanzen obliegt die Fachaufsicht über das Bundesausgleichsamt; die Befugnisse des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach Absatz 2 Satz 1 bleiben davon unberührt.
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 11/7412 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 11/7171, 11/7350, 11/7351 - Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen RepublikBundestag Drucksachen · 19. Juni 1990
- 2. 13/10246 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz - VermBerG)Bundestag Drucksachen · 30. März 1998
- 3. 14/1400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000 (Haushaltsgestz 2000)Bundestag Drucksachen · 13. August 1999
- 4. 14/4000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001 (Haushaltsgesetz 2001)Bundestag Drucksachen · 18. August 2000
- 5. 14/6800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 (Haushaltsgesetz 2002)Bundestag Drucksachen · 17. August 2001
- 6. 15/3660 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)Bundestag Drucksachen · 13. August 2004
- 7. 15/1500 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004 (Haushaltsgesetz 2004)Bundestag Drucksachen · 15. August 2003
- 8. 16/955 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrecht - 16/916- Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 15. März 2006