(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2.
- die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
- 3.
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Fachbeiträge • 191
- 1. Öffentlicher Dienst 8Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Juni 2016
- 2. Urteile von Kirchenaustritt bis 'Hopping'Eingeschränkter ZugriffDr. Rüdiger Linck · www.lto.de · 28. Juni 2026
- 3. Alter Mann und "Junges Team"Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 30. September 2010
- 4. Diskriminierung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. August 2020
- 5. Diskriminierung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 10. Mai 2017
- 6. DiskriminierungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Mai 2026
- 7. BewerbungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. September 2024
- 8. Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - und die SpätehenklauselEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Juli 2017