Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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4. August 2011
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12. Dezember 2019
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27. Juli 2021
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5. Januar 2026
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(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
- 1.
- durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden,
- 2.
- es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
- 3.
- die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
- 4.
- von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
- 5.
- die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes, auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Fußnote
(+++ § 28a Abs. 3 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 118 Abs. 27 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. FachbereichsratEingeschränkter Zugriffwww.fu-berlin.de · 26. April 2008
Öffentliche Quellen • 11
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- 2. 19/5258 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4312 - Unterstützung der Bundesregierung für den Import von Fracking-Gas aus Nordamerika in Form von FlüssigerdgasBundestag Drucksachen · 24. Oktober 2018
- 3. 19/13443 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den ErdgasbinnenmarktBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 4. 19/14878 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13443, 19/14285, 19/14495 Nr. 2 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlamentes und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den ErdgasbinnenmarktBundestag Drucksachen · 6. November 2019
- 5. 19/30775 - Unterrichtung: Bericht des Bundeskartellamtes über seine Tätigkeit in den Jahren 2019/2020 sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Juni 2019
- 6. 19/15365 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. November 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. November 2019
- 7. 19/31171 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. Juni 2021 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Juni 2021
- 8. 20/14360 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/14084 - Gewinninflation und Tätigkeit des BundeskartellamtesBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2024