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1. November 2008
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4. August 2011
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29. Dezember 2023
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5. Januar 2026
5. Januar 2026
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung haben Regelenergie nach den geltenden unionsrechtlichen Vorgaben sowie nach den auf deren Basis ergangenen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde oder der jeweils zuständigen Regulierungsbehörden zu beschaffen. Die Anforderungen, die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, haben die Betreiber von Übertragungsnetzen so weit wie möglich zu vereinheitlichen. Die Beschaffung hat regelzonenübergreifend auf einer gemeinsamen Internetplattform zu erfolgen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwands für Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 und 3 sowie § 13 Absatz 1 berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(4) Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen. Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten. Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten. Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
Fachbeiträge • 8
- 1. Sind teure Strom- und Gastarife für Neukunden rechtlich zulässig?Eingeschränkter ZugriffGünter Warkowski · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 12. Juni 2023
- 2. Höherer Gas-Preis für Neukunden war unzulässigEingeschränkter ZugriffProf. Christian Solmecke · www.wbs.legal · 25. März 2025
- 3. Erfolg vor dem OLG DresdenEingeschränkter ZugriffDiana Stol · www.bremer-rechtsanwaelte.de · 31. März 2025
- 4. Keine unterschiedlichen Gaspreise für Bestands- und NeukundenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. März 2025
- 5. Preise für Neukunden unzulässigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 24. März 2025
- 6. Preise für Neukunden unzulässigEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 24. März 2025
- 7. Höhere Gas-Preise für Neukunden waren unzulässigEingeschränkter Zugriffwww.beck-aktuell.de · 24. März 2025
- 8. Aktionsbonus bei StromliefervertragEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. November 2015
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/13440 - Unterrichtung: 7. Sektorgutachten Energie der Monopolkommission gemäß § 62 des Energiewirtschaftsgesetzes Wettbewerb mit neuer EnergieBundestag Drucksachen · 20. September 2019
- 2. 19/18850 - Unterrichtung: 7. Sondergutachten Energie der Monopolkommission - Wettbewerb mit neuer Energie - Drucksache 19/13440 - Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. April 2020
- 3. 20/7310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 4. 20/14199 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der NetzregulierungBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 5. 21/2793 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/1497, 21/2076, 21/2146 Nr. 1.15 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 12. November 2025
- 6. 21/1497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. September 2025
- 7. 21/5440 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-BinnenmarktpaketsBundestag Drucksachen · 20. April 2026