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17. Dezember 2006
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4. August 2011
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1. Juni 2015
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29. Dezember 2023
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
- 1.
- eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Absatz 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist,
- 2.
- einer nachträglichen grundstücksrechtlichen Sicherung von Anlagen im Sinne des § 43 Absatz 1 und 2, die vor dem 28. Juli 2001 angezeigt, errichtet oder betrieben wurden, mittels dinglicher Rechte oder
- 3.
- eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
(1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Fachbeiträge • 15
- 1. Abgrenzung der Grunddienstbarkeit von der beschränkt persönlichen DienstbarkeitEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 6. Juni 2026
- 2. und genehmigungsrechtliche Hemmnisse beim Aufbau einer „grünen“ WasserstofftransportinfrastrukturEingeschränkter ZugriffMake It Simple · www.kuemmerlein.de · 6. Mai 2021
- 3. Schnellere Genehmigungen für grünen WasserstoffEingeschränkter ZugriffDr. Matthias Lang · www.twobirds.com · 14. September 2026
- 4. DienstbarkeitbestellungEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 5. Juli 2023
- 5. Aulinger Rechtsanwälte und NotareEingeschränkter Zugriffwww.aulinger.eu · 13. Januar 2016
- 6. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. Verfahrensinformation zu 7 A 7.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 VR 4.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 19/9027 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/7375, 19/7914, 19/8435 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 2. 19/7375 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 28. Januar 2019
- 3. 19/8913 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/7375, 19/7914, 19/8435 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 2. April 2019
- 4. 20/1977 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung - Drucksache 20/1599 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Mai 2022
- 5. 20/1634 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 6. 20/7310 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Juni 2023
- 7. 20/13681 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13434 - Beschleunigung in Genehmigung, Planung und Umsetzung zugunsten der Klima- und MigrationspolitikBundestag Drucksachen · 5. November 2024
- 8. 20/12717 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 20/11900 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. September 2024