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17. Dezember 2006
17. Dezember 2006
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1. März 2010
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5. August 2011
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1. Juni 2015
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2. Juni 2017
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29. Juli 2017
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17. Mai 2019
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13. Oktober 2022
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29. Dezember 2023
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5. Januar 2026
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1. April 2026
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(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.
(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.
(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.
(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.
(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.
(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4.
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.
(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
Fachbeiträge • 4
- 1. Netzausbau: Neue Vorschriften für das energiewirtschaftsrechtliche Planfeststellungsverfahren zum 02. April 2026 in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 22. April 2026
- 2. Netzausbau: Vorläufige Schlusspunkte der Gesetzgebungsvorhaben zur „Planungsbeschleunigung“ der Bundesregierung in Kraft getretenEingeschränkter ZugriffNavigator2022 · www.oklp.de · 15. Februar 2024
- 3. Eckpunkte Carbon Management Strategie und Änderung KohlendioxidspeichergesetzEingeschränkter ZugriffMirjam Büsch · www.fn.legal · 17. Mai 2024
- 4. Die elektronische Einreichung von Antragsunterlagen im PlanfeststellungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. November 2024
Öffentliche Quellen • 25
- 1. 19/9027 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/7375, 19/7914, 19/8435 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des EnergieleitungsausbausBundestag Drucksachen · 3. April 2019
- 2. 19/7914 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus - Drucksache 19/7375 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 20. Februar 2019
- 3. 19/24236 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften - Drucksache 19/23491 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. November 2020
- 4. 20/1742 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz - LNGG)Bundestag Drucksachen · 10. Mai 2022
- 5. 20/3497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. September 2022
- 6. 20/5145 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Kohlendioxid-SpeicherungsgesetzBundestag Drucksachen · 22. Dezember 2022
- 7. 20/1977 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung - Drucksache 20/1599 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 25. Mai 2022
- 8. 20/7279 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes und des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 16. Juni 2023