(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische, technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
- 1.
- die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
- 2.
- die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
Fachbeiträge • 6
- 1. Erneuerbare Energien ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 25. August 2020
- 2. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 3. August 2020
- 3. Industrie ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Olaf Dilling · www.recht-energisch.de · 3. August 2020
- 4. Dr. Miriam Vollmer, Autor bei Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 3. August 2020
- 5. Die besAR im EEG: Wann sind Umsatzerlöse wesentlich genug?Eingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 28. Juli 2020
- 6. Recht energischEingeschränkter ZugriffDr. Miriam Vollmer · www.recht-energisch.de · 29. Juli 2020