Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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30. April 2022
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31. Dezember 2024
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28. November 2025
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Die Umlage nach Satz 1 darf keine Kosten erfassen, die dem Marktgebietsverantwortlichen für etwaige Maßnahmen entstehen oder entstanden sind, die von ihm auf der Grundlage dieses Teils ab dem 1. August 2025 ergriffen werden und die, unabhängig von dem Ergreifen solcher Maßnahmen, ab dem 1. August 2025 über die reinen Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten des Marktgebietsverantwortlichen für die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben nach diesem Teil hinausgehen. Seit dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben. Zur Umlage der Kosten hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere für Maßnahmen nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1, dabei ist dem Marktgebietsverantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fußnote
(+++ § 35e: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.3.2027 vgl. § 35i +++)
Fachbeiträge • 15
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Öffentliche Quellen • 18
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- 2. 20/1144 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1024 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für GasspeicheranlagenBundestag Drucksachen · 23. März 2022
- 3. 20/1024 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für GasspeicheranlagenBundestag Drucksachen · 15. März 2022
- 4. 20/3225 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. August 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. September 2022
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