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22. Mai 2022
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13. Oktober 2022
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9. Februar 2024
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28. November 2025
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
Fußnote
(+++ § 35h: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.3.2027 vgl. § 35i +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Legal Update: Änderung des EnergiesicherungsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de
- 2. Legal Update: Änderung des EnergiesicherungsgesetzesEingeschränkter Zugriffwww.goerg.de