Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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22. Mai 2022
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13. Oktober 2022
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1. Dezember 2022
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9. Februar 2024
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28. November 2025
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten abweichend von § 35f diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren ganz oder teilweise auf die Bilanzkreisverantwortlichen umgelegt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zwingend erforderlich ist. Dabei können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu der Höhe, dem Zeitraum sowie dem Verfahren der Umlageerhebung getroffen werden.
(2) Wird von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, so ist in dieser Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
- die Dauer der Umlageerhebung nach Absatz 1,
- 2.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Umlage ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben darf und
- 3.
- dass der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse der nach diesem Teil ergriffenen Maßnahmen zu ermitteln hat.
(3) Die Rechtsverordnung ist vor Verkündung dem Bundestag zuzuleiten. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann die Rechtsverordnung ändern, ablehnen oder ihr ohne Änderungen zustimmen. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zugeleitet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss des Bundestages gebunden.
Fußnote
(+++ § 35h: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.3.2027 vgl. § 35i +++)
Fachbeiträge • 20
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 20/1501 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 26. April 2022
- 2. 20/3743 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/3497 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. September 2022
- 3. 20/3497 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 20. September 2022
- 4. 20/4328 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 5. 20/1766 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/1501 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 11. Mai 2022
- 6. 20/7550 - Unterrichtung: Bericht nach § 35f des Energiewirtschaftsgesetzes über die Evaluierung der Vorschriften des Teils 3a des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 29. Juni 2023
- 7. 20/5647 - Unterrichtung: Bericht nach § 35f des Energiewirtschaftsgesetzes über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 10. Februar 2023
- 8. 20/10094 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9094, 20/9612 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des EnergiewirtschaftsgesetzesBundestag Drucksachen · 17. Januar 2024