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1. August 2014
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30. Juli 2016
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29. Dezember 2023
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Um die Energiewende zu ermöglichen, ist auf der Eisenbahninfrastruktur des Bundes Vorsorge für den Transport von Großtransformatoren zu treffen.
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes stellen durch geeignete, nach Absatz 3 festzulegende Maßnahmen sicher, dass der für den Betrieb des bestehenden Übertragungsnetzes und für die Vorhaben nach dem Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen und dem Gesetz über den Bundesbedarfsplan in der jeweils geltenden Fassung erforderliche Transport eines Großtransformators mittels geeigneter Transportwagen über ein gemäß Absatz 3 zu definierendes Netz (Transformatorennetz) möglich und zulässig ist. Diese Verpflichtung nehmen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wahr
- 1.
- im Rahmen von Investitionen, Ersatzinvestitionen und Instandhaltungsmaßnahmen in die Bundesschienenwege und
- 2.
- im Rahmen von sonstigen, anstehenden Einzelmaßnahmen mit Bezug zur Infrastruktur.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:
- 1.
- das Transformatorennetz nach Absatz 2 Satz 1,
- 2.
- die für den Schienentransport maßgeblichen technischen Parameter eines Großtransformators und eines geeigneten Transportwagens,
- 3.
- die geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2,
- 4.
- die Reihenfolge und Dringlichkeit der geeigneten Maßnahmen nach Absatz 2 und Satz 3,
- 5.
- die Zeitpunkte, bis zu denen die jeweiligen geeigneten Maßnahmen nach Nummer 3 jeweils umzusetzen sind.
(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind verpflichtet, bei der Festlegung des Transformatorennetzes mitzuwirken und hierfür alle erforderlichen Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes verpflichtet, auf Anforderung des Bundesministerium für Verkehr eine Analyse der Engpässe für Transporte von Großtransformatoren vorzulegen, die insbesondere folgende Informationen enthalten soll:
- 1.
- welche Strecken werden derzeit für Transporte von Großtransformatoren genutzt,
- 2.
- welche Transportanforderungen konnten auf Grund mangelnder Geeignetheit des Schienennetzes bislang nicht erfüllt werden,
- 3.
- welche Abschnitte des Schienennetzes stellen demzufolge Engpässe dar.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und unter Einbeziehung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes das Transformatorennetz. Die Überarbeitung erfolgt mindestens alle fünf Jahre, erstmalig spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Ergebnis der Überprüfung erforderliche Anpassungen des Transformatorennetzes werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegt.