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29. März 2023
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16. Mai 2024
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23. Dezember 2025
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5. Januar 2026
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6. Mai 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Fachbeiträge • 2
- 1. Energie im Koalitionsvertrag 2025: Das plant die künftige RegierungEingeschränkter ZugriffSimone Wiedemann · https://kpmg-law.de/newsroom/ · 10. April 2025
- 2. Reform des § 11c EnWG - Zulässigkeit von Batteriespeichern im AußenbereichEingeschränkter Zugriffhttps://kapellmann.de/de/nachrichten